Onlinedienst
Sicherheitskonzept
Für Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen haben Betreiber gem. § 43 Abs. 2 VStättVO LSA im Einvernehmen mit den für Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden, insbesondere der Polizei, der Feuerwehr und der Rettungsdienste, zwingend ein Sicherheitskonzept aufzustellen. Darüber hinaus hat der Betreiber ein Sicherheitskonzept aufzustellen und einen Ordnungsdienst einzurichten, sofern die Art der Veranstaltung es erfordert (§ 43 Abs. 1 VStättVO LSA).
Ferner ist bei übrigen Veranstaltungen ein Sicherheitskonzept zu erstellen, wenn eine bestimmte Risikoschwelle überschritten wird. Maßgeblich ist hier die Risikobewertung im jeweiligen Einzelfall.
Dies können Sie hier direkt digital ausfüllen.
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